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DGUV V3 Prüffristen: alle Richtwerte

Die DGUV Vorschrift 3 selbst nennt keine Frist. Die Zahlen stehen in ihren Durchführungsanweisungen, getrennt nach ortsfesten Anlagen, ortsveränderlichen Geräten und Schutzmitteln.

Redaktion: keak-elektrotechnik.de, Elektro-Meisterbetrieb aus Rüsselsheim. Stand:

Wie oft muss nach DGUV V3 geprüft werden?
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen als Richtwerte: elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre, in Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) jährlich; ortsveränderliche Geräte alle 6 Monate, auf Baustellen alle 3 Monate. Liegt die Fehlerquote bei höchstens 2 Prozent, darf die Frist für Geräte verlängert werden, höchstens auf 1 Jahr in Werkstätten und 2 Jahre im Büro.

Tabelle 1A: ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Anlage / BetriebsmittelFristArt der PrüfungPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahreauf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 Jahrauf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 Monatauf WirksamkeitElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen6 MonateFunktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer
dieselben Schalter in nichtstationären AnlagenarbeitstäglichFunktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer

Ortsfeste Anlagen dürfen statt der Wiederholungsprüfung auch ständig überwacht werden: kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und messtechnisch überwacht, etwa über den Isolationswiderstand. Für die Geräte aus Tabelle 1B und 1C gilt diese Ausnahme nicht.

Tabelle 1B: ortsveränderliche Geräte und Leitungen

Ortsveränderlich ist ein Gerät, das im Betrieb bewegt wird oder leicht umgestellt werden kann, während es angeschlossen ist, vom Laptop-Netzteil bis zur Bohrmaschine. Dazu zählen auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen.

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
BereichRichtwertHöchstwert bei Fehlerquote unter 2 %
Baustellen3 Monate1 Jahr
Fertigungsstätten, Werkstätten und ähnliche Bedingungen6 Monate1 Jahr
Büros und ähnliche Bedingungen6 Monate2 Jahre

Prüfer ist eine Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person. Gilt für ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker und bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss.

Die Fehlerquote entscheidet über die Verlängerung

Maßstab ist der Anteil der geprüften Geräte eines Betriebsbereichs, die von den Grenzwerten abweichen. Liegt er bei höchstens zwei Prozent, gilt die Frist als ausreichend und darf verlängert werden.

Rechenbeispiel: In einem Büro werden 200 Geräte geprüft, 3 fallen durch. Das sind 1,5 Prozent, die Frist darf Richtung zwei Jahre gestreckt werden. Fallen 6 durch, sind es 3 Prozent: Die Frist ist zu lang bemessen und muss verkürzt werden. Deshalb lohnt ein Protokoll, das Fehler je Bereich ausweist und nicht nur „geprüft“.

Tabelle 1C: Schutz- und Hilfsmittel

Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
PrüfobjektFristPrüfer
Isolierende Schutzbekleidungvor jeder Benutzung; 12 Monate, isolierende Handschuhe 6 MonateBenutzer; Elektrofachkraft für die Grenzwertprüfung
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte, isolierende Schutzvorrichtungen, Betätigungs- und Erdungsstangenvor jeder BenutzungBenutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleichervor jeder BenutzungBenutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme für Nennspannungen über 1 kV6 JahreElektrofachkraft

Richtwert heißt: begründbar abweichen

Wer die Tabellenwerte einhält, erfüllt nach den Durchführungsanweisungen die Forderungen an Frist und Prüfer. Abweichende Fristen sind möglich, müssen aber aus der Gefährdungsbeurteilung folgen. Das verlangt auch § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung: geprüft wird in den Fristen, die der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 ermittelt hat.

Wer die Prüfung machen darf, steht auf der Seite Wer darf DGUV V3 prüfen?, was in der Vorschrift selbst steht, in der Übersicht zur DGUV Vorschrift 3. Für Medizingeräte gelten zusätzliche Fristen nach Medizinprodukterecht, siehe Medizingeräte prüfen.

Häufige Fragen

Wie oft muss die DGUV V3 Prüfung im Büro gemacht werden?

Für ortsveränderliche Geräte im Büro nennen die Durchführungsanweisungen einen Richtwert von sechs Monaten. Liegt die Fehlerquote bei höchstens zwei Prozent, darf die Frist verlängert werden, im Büro und unter ähnlichen Bedingungen auf höchstens zwei Jahre. Die feste Elektroanlage des Büros wird alle vier Jahre geprüft.

Wie oft muss die ortsfeste Anlage geprüft werden?

Der Richtwert ist vier Jahre (Tabelle 1A). Für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, etwa medizinisch genutzte Bereiche, ist es ein Jahr. Die Prüfung macht eine Elektrofachkraft.

Wie oft muss der FI-Schalter getestet werden?

In stationären Anlagen alle sechs Monate durch Drücken der Prüftaste, in nichtstationären Anlagen wie auf Baustellen an jedem Arbeitstag. Das macht der Benutzer selbst. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung in nichtstationären Anlagen misst dagegen monatlich eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten.

Wie berechnet man die Fehlerquote?

Fehlerquote ist der Anteil der geprüften Geräte eines Betriebsbereichs, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen. Bei 3 fehlerhaften von 200 geprüften Geräten sind das 1,5 Prozent; die Prüffrist gilt als ausreichend und darf verlängert werden. Bei 6 von 200 sind es 3 Prozent; die Frist ist zu lang.

Sind die Fristen aus der Tabelle verbindlich?

Es sind Richtwerte. Wer sie einhält, erfüllt nach den Durchführungsanweisungen die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer. Der Unternehmer kann andere Fristen festlegen, muss sie aber über die Gefährdungsbeurteilung begründen; nach § 3 Absatz 6 und § 14 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt er Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst.

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Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite haben wir am gegen diese Originaltexte geprüft:

  1. Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 (Tabellen 1A, 1B, 1C) : zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabellen 1A, 1B, 1C
  2. DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3), Fassung vom 1. Januar 1997 : § 5 Abs. 1
  3. § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln : Absatz 2: Fristen aus § 3 Absatz 6

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