Tabelle 1A: ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel
| Anlage / Betriebsmittel | Frist | Art der Prüfung | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
| Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
| Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen | 6 Monate | Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
| dieselben Schalter in nichtstationären Anlagen | arbeitstäglich | Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
Ortsfeste Anlagen dürfen statt der Wiederholungsprüfung auch ständig überwacht werden: kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und messtechnisch überwacht, etwa über den Isolationswiderstand. Für die Geräte aus Tabelle 1B und 1C gilt diese Ausnahme nicht.
Tabelle 1B: ortsveränderliche Geräte und Leitungen
Ortsveränderlich ist ein Gerät, das im Betrieb bewegt wird oder leicht umgestellt werden kann, während es angeschlossen ist, vom Laptop-Netzteil bis zur Bohrmaschine. Dazu zählen auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen.
| Bereich | Richtwert | Höchstwert bei Fehlerquote unter 2 % |
|---|---|---|
| Baustellen | 3 Monate | 1 Jahr |
| Fertigungsstätten, Werkstätten und ähnliche Bedingungen | 6 Monate | 1 Jahr |
| Büros und ähnliche Bedingungen | 6 Monate | 2 Jahre |
Prüfer ist eine Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person. Gilt für ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker und bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss.
Die Fehlerquote entscheidet über die Verlängerung
Maßstab ist der Anteil der geprüften Geräte eines Betriebsbereichs, die von den Grenzwerten abweichen. Liegt er bei höchstens zwei Prozent, gilt die Frist als ausreichend und darf verlängert werden.
Rechenbeispiel: In einem Büro werden 200 Geräte geprüft, 3 fallen durch. Das sind 1,5 Prozent, die Frist darf Richtung zwei Jahre gestreckt werden. Fallen 6 durch, sind es 3 Prozent: Die Frist ist zu lang bemessen und muss verkürzt werden. Deshalb lohnt ein Protokoll, das Fehler je Bereich ausweist und nicht nur „geprüft“.
Tabelle 1C: Schutz- und Hilfsmittel
| Prüfobjekt | Frist | Prüfer |
|---|---|---|
| Isolierende Schutzbekleidung | vor jeder Benutzung; 12 Monate, isolierende Handschuhe 6 Monate | Benutzer; Elektrofachkraft für die Grenzwertprüfung |
| Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte, isolierende Schutzvorrichtungen, Betätigungs- und Erdungsstangen | vor jeder Benutzung | Benutzer |
| Spannungsprüfer, Phasenvergleicher | vor jeder Benutzung | Benutzer |
| Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme für Nennspannungen über 1 kV | 6 Jahre | Elektrofachkraft |
Richtwert heißt: begründbar abweichen
Wer die Tabellenwerte einhält, erfüllt nach den Durchführungsanweisungen die Forderungen an Frist und Prüfer. Abweichende Fristen sind möglich, müssen aber aus der Gefährdungsbeurteilung folgen. Das verlangt auch § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung: geprüft wird in den Fristen, die der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 ermittelt hat.
Wer die Prüfung machen darf, steht auf der Seite Wer darf DGUV V3 prüfen?, was in der Vorschrift selbst steht, in der Übersicht zur DGUV Vorschrift 3. Für Medizingeräte gelten zusätzliche Fristen nach Medizinprodukterecht, siehe Medizingeräte prüfen.
Häufige Fragen
Wie oft muss die DGUV V3 Prüfung im Büro gemacht werden?
Für ortsveränderliche Geräte im Büro nennen die Durchführungsanweisungen einen Richtwert von sechs Monaten. Liegt die Fehlerquote bei höchstens zwei Prozent, darf die Frist verlängert werden, im Büro und unter ähnlichen Bedingungen auf höchstens zwei Jahre. Die feste Elektroanlage des Büros wird alle vier Jahre geprüft.
Wie oft muss die ortsfeste Anlage geprüft werden?
Der Richtwert ist vier Jahre (Tabelle 1A). Für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, etwa medizinisch genutzte Bereiche, ist es ein Jahr. Die Prüfung macht eine Elektrofachkraft.
Wie oft muss der FI-Schalter getestet werden?
In stationären Anlagen alle sechs Monate durch Drücken der Prüftaste, in nichtstationären Anlagen wie auf Baustellen an jedem Arbeitstag. Das macht der Benutzer selbst. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung in nichtstationären Anlagen misst dagegen monatlich eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten.
Wie berechnet man die Fehlerquote?
Fehlerquote ist der Anteil der geprüften Geräte eines Betriebsbereichs, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen. Bei 3 fehlerhaften von 200 geprüften Geräten sind das 1,5 Prozent; die Prüffrist gilt als ausreichend und darf verlängert werden. Bei 6 von 200 sind es 3 Prozent; die Frist ist zu lang.
Sind die Fristen aus der Tabelle verbindlich?
Es sind Richtwerte. Wer sie einhält, erfüllt nach den Durchführungsanweisungen die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer. Der Unternehmer kann andere Fristen festlegen, muss sie aber über die Gefährdungsbeurteilung begründen; nach § 3 Absatz 6 und § 14 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt er Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst.
Weiterlesen
- Wer darf DGUV V3 prüfen?: Elektrofachkraft, unterwiesene Person, befähigte Person.
- Prüfung nach DIN EN 62353: Prüfschritte und Grenzwerte für Medizingeräte.
- Pflegebetten prüfen: Warum keine STK, was Hersteller verlangen, Fristen.
- DGUV V3 in der Apotheke: Geräte, Fristen, Medikamentenkühlschrank, MTK fürs Blutdruckmessgerät.
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite haben wir am gegen diese Originaltexte geprüft:
- Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 (Tabellen 1A, 1B, 1C) : zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabellen 1A, 1B, 1C
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3), Fassung vom 1. Januar 1997 : § 5 Abs. 1
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln : Absatz 2: Fristen aus § 3 Absatz 6