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Wer darf die DGUV V3 Prüfung durchführen?

Die Verantwortung trägt immer eine Elektrofachkraft. Wie viel eine unterwiesene Person selbst messen darf, hängt davon ab, ob es um die feste Anlage oder um Geräte mit Stecker geht.

Redaktion: keak-elektrotechnik.de, Elektro-Meisterbetrieb aus Rüsselsheim. Stand:

Wer darf DGUV V3 prüfen?
Die DGUV-V3-Prüfung macht eine Elektrofachkraft, also jemand, der aufgrund Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung die Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann (§ 2 Absatz 3), in der Regel Elektromeister, -geselle, -techniker oder -ingenieur. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte benutzt. Für ortsfeste Anlagen nennt Tabelle 1A die Elektrofachkraft als Prüfer; eine unterwiesene Person darf dort nur unter deren Leitung und Aufsicht messen.

Welche Prüfung wer machen darf

Nach DGUV Vorschrift 3 und ihren Durchführungsanweisungen (DA)
PrüfungElektrofachkraftUnterwiesene Person (EuP)Fundstelle
Erstprüfung vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzungjanur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft§ 5 Abs. 1 Nr. 1
Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen (Tabelle 1A)ja, als Prüfer genanntMessungen nur mit geeigneten Geräten unter Leitung und Aufsicht einer ElektrofachkraftDA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle 1A
Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Geräte (Tabelle 1B)jaja, mit geeigneten Mess- und PrüfgerätenDA, Tabelle 1B
Wirksamkeit der FI-Schutzmaßnahme in nichtstationären Anlagenjaja, mit geeigneten Mess- und PrüfgerätenDA, Tabelle 1A
Prüftaste am FI-Schutzschalterjaja; auch der Benutzer selbstDA, Tabelle 1A

Unabhängig davon, wer misst: Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen liegt nach den Durchführungsanweisungen bei einer Elektrofachkraft.

Die Elektrofachkraft

§ 2 Absatz 3 beschreibt eine Fähigkeit, keinen Titel: Elektrofachkraft ist, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Nachgewiesen wird das nach den Durchführungsanweisungen in der Regel durch einen Abschluss als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle, alternativ durch mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist von einer Elektrofachkraft über ihre Aufgaben und die möglichen Gefahren unterrichtet worden. Prüfen darf sie unter zwei Bedingungen: geeignete Mess- und Prüfgeräte und Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft.

„Leitung und Aufsicht“ ist mehr als eine Unterschrift. Die Durchführungsanweisungen zählen dazu unter anderem das Überwachen der Arbeiten, das Anordnen und Kontrollieren der Sicherheitsmaßnahmen und das Unterrichten der unterwiesenen Personen.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Wer die Voraussetzungen einer vollen Elektrofachkraft nicht erfüllt, kann über eine Ausbildung die Qualifikation für festgelegte Tätigkeiten erwerben: gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die der Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschreibt. Erlaubt sind sie nur in Anlagen bis 1000 V AC beziehungsweise 1500 V DC und grundsätzlich im freigeschalteten Zustand.

Die befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung spricht von der zur Prüfung befähigten Person (§ 2 Absatz 6): Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit geben ihr die nötigen Kenntnisse. Bei Prüfungen ist sie fachlich weisungsfrei und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Absatz 6).

Für Medizingeräte kommen eigene Anforderungen hinzu, wenn eine STK oder MTK fällig ist; die stehen auf der Seite STK-Prüfung. Die Fristen zu allen Prüfungen stehen unter DGUV V3 Prüffristen.

Häufige Fragen

Wer darf die DGUV V3 Prüfung durchführen?

Eine Elektrofachkraft nach § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 3. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung liegt dann bei einer Elektrofachkraft, unter deren Leitung und Aufsicht geprüft wird.

Darf unser Hausmeister die Geräte prüfen?

Nur als elektrotechnisch unterwiesene Person, mit geeignetem Prüfgerät und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Für ortsveränderliche Geräte ist das der vorgesehene Weg; bei der ortsfesten Anlage nennt Tabelle 1A die Elektrofachkraft als Prüfer. Ohne Elektrofachkraft, die Leitung und Aufsicht übernimmt, darf ein elektrotechnischer Laie nicht prüfen.

Braucht man einen Lehrgang oder ein Zertifikat für die DGUV V3 Prüfung?

Die Vorschrift verlangt kein bestimmtes Zertifikat. Sie verlangt die Qualifikation als Elektrofachkraft, die in der Regel über einen Abschluss als Elektroingenieur, -techniker, -meister oder -geselle nachgewiesen wird, oder über mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Was ist eine zur Prüfung befähigte Person?

Der Begriff stammt aus § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung: eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat. Bei der Prüfung ist sie fachlich weisungsfrei und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Absatz 6).

Darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten prüfen?

Nur im Rahmen der Tätigkeiten, für die ihre Ausbildung nachgewiesen und die der Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben hat, in Anlagen bis 1000 V AC beziehungsweise 1500 V DC und grundsätzlich im freigeschalteten Zustand. Diese Qualifikation ersetzt keine vollständige Elektrofachkraft.

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Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite haben wir am gegen diese Originaltexte geprüft:

  1. DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3), Fassung vom 1. Januar 1997 : § 2 Abs. 3, § 3, § 5 Abs. 1
  2. Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 (Tabellen 1A, 1B, 1C) : zu § 2 Abs. 3, zu § 3 Abs. 1, zu § 5 Abs. 1 Nr. 2
  3. § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): zur Prüfung befähigte Person : Absatz 6
  4. § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln : Absatz 6

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